Ansprüche aus Behandlungsfehlern: Vorsicht, Verjährung!

Patienten, die befürchten, dass ihr Arzt bei der Behandlung gepfuscht hat, sollten zeitnah reagieren, müssen aber nichts überstürzen. Zwar verjähren Ansprüche wegen etwaiger Behandlungsfehler innerhalb von drei Jahren. Es gibt jedoch eine wichtige, Besonderheit. Vergessene Instrumente im Bauch des Patienten. Ärzte, die das falsche Bein amputieren: Immer wieder gibt Behandlungsfehler, die ohne jegliches Fachwissen als solche erkennbar sind. In den meisten Fallen allerdings erschließt es sich für Patienten nicht ohne Weiteres, dass ihr Arzt sie nicht nach dem sogenannten Facharztstandard versorgt hat. Das liegt zum einen daran, dass zwischen Arzt und Patient in der Regel ein erhebliches Wissensgefälle besteht. Hinzu kommt, dass nicht nur die eigentliche Behandlung fehlerhaft sein kann: Fehler können in den unterschiedlichsten Bereichen der medizinischen Versorgung auftreten– von der ärztlichen Aufklärung über die Befunderhebung bis hin zu chirurgischen Eingriffen oder der Auswahl von Arzneimitteln. Zudem begehen nicht nur Ärzte Behandlungsfehler: Auch wenn schlecht geschultes Personal Patienten schädigen macht oder Abläufe im Krankenhaus schlecht aufeinander abgestimmt sind, können die Betroffenen Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haben.

Ab wann läuft die Verjährung bei Behandlungsfehlern?

Um einen solchen Anspruch durchsetzen zu können, ist es wichtig, rechtzeitig zu agieren. Denn nach § 195 BGB gilt auch für Behandlungsfehler die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Allerdings beginnt diese Frist im Arzthaftungsrecht erst zu laufen, wenn der Patient weiß oder hätte wissen können, dass er Opfer einer fehlerhaften Behandlung geworden ist. Je nach Konstellation des Einzelfalls lässt sich allerdings trefflich darüber streiten, wann der Patient das entsprechende Wissen hatte (oder hätte haben müssen).

Streit um Beginn der Verjährung: Besser frühzeitig zum Rechtsanwalt

Wenn ein Zahnarzt den falschen Zahn gezogen oder ein Chirurg die falsche Hüfte operiert hat, dürfte zwar kein Zweifel daran bestehen, dass der Patient spätestens am Tag nach dem Eingriff Kenntnis von dem Behandlungsfehler hatte. Deutlich schwieriger ist die Beurteilung des maßgeblichen Zeitpunkts zum Beispiel bei Fehlern in der Medikation oder bei Geburtsschaden. Hier ist es für den medizinischen Laien oft sehr schwierig, einen Behandlungsfehler als solchen zu identifizieren. Um keine Risiken einzugehen, sollten Patienten daher, sobald sie befürchten, nicht richtig versorgt worden zu sein, juristischen Rat einholen. Ein Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht ist dabei der beste Ansprechpartner. Er kann nicht nur die Behandlungsunterlagen anfordern, sondern wird sich auch mit der Versicherung des Arztes in Verbindung setzen und, bei Bedarf, die erforderlichen Gutachten anfordern. Zudem weiß ein spezialisierter Rechtsanwalt, welche Möglichkeiten es gibt, die Verjährung zu hemmen, so dass die Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers gerade nicht verjähren.

Haben Sie Fragen?

Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann ein Patientenanwalt mit genauen Kenntnissen im Arzthaftungsrecht beurteilen. Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 / 82 37 66 42 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-offenbach.de