Arzt haftet für Implantate aus falschem Material
Wünscht eine Patientin Zahnimplantate aus einem ganz bestimmten Material, schuldet ihr der Zahnarzt Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn er diesen Wunsch missachtet. Das gilt selbst dann, wenn der eingesetzte Zahnersatz aus objektiver Sicht fehlerfrei ist.
Alles, aber kein Metall: Mit diesem Wunsch wandte sich eine Frau an ihren Zahnarzt. Sie wünsche sich zwar Implantate, wolle aber aus gesundheitlichen Gründen auf keinen Fall Metall im Oberkiefer haben.
Nach einem ersten Gespräch, in der die Frau ihren Wunsch deutlich machte, schickte der Zahnarzt der Patientin einen Kostenvoranschlag, der mit Keramik verblendete Kronen vorsah. Die Patientin betonte daraufhin erneut, dass die Versorgung mit Implantaten vollkommen metallfrei sein müsse. Sie bestehe daher auf dem Einsatz von Kronen aus Vollkeramik.
Missachtung des erklärten Patientenwillens
Trotz dieser Aussage implantierte der Zahnarzt der Frau sogenannte Ankylos-Implantate aus Titan – und fand sich vor Gericht wieder. Die Patientin verklagte ihn auf
Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers und verlangte die Rückzahlung des Honorars für die nicht wunschgemäße Behandlung.
Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht führte der Zahnarzt zwar aus, die Frau habe dem Titan-Implantat zugestimmt.
Allerdings ließ sich diese Aussage durch die Behandlungsdokumentation nicht stützen. Denn daran stand nur zu lesen, dass er der Patientin die Verwendung von Ankylos-Implantaten abgekündigt hatte. Ein Hinweis darauf, dass diese Implantate Metall enthalten, fand sich in den Unterlagen indes nicht.
Das Gericht befand daher: Dadurch, dass der Zahnarzt den ausdrücklichen Wunsch seiner Patienten auf den Verzicht von Metall nicht beachtete, hat er ihr Selbstbestimmungsrecht verletzt. Da er die Frau zudem nicht sachgerecht aufgeklärt habe, sei der Eingriff auch ohne Einwilligung erfolgt. Denn obwohl der Zahnarzt objektiv den zahnärztlichen Standard gewahrt habe, habe er nicht die geschuldete Behandlung durchgeführt. Entsprechend
schulde er der Patientin ein Schmerzensgeld von 1500 Euro und müsse zudem das erhaltene Honorar in Höhe von 5569,34 Euro erstatten (Az. 12 U 173/20).
Kommt ein Patient mit einer konkreten Vorstellung zu seiner Behandlung zum Arzt, darf dieser den Wünschen zwar nicht ohne eine medizinische Prüfung der gewünschten Versorgung entsprechen. Schließlich schuldet er stets eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Wenn die Wunschbehandlung aber medizinisch vertretbar ist, darf er sich nicht eigenmächtig über einen solchen Patientenwunsch hinwegsetzen, sondern ist insoweit an die Vorgaben gebunden.