Zahnarzthaftung: Schmerzensgeld wegen zu dunklem Zahnersatz?

Zahnärzte müssen normalerweise nur eine Behandlung nach den anerkannten fachlichen Standards erbringen. Wenn es um die technische Beschaffenheit von Kronen oder Brücken geht, schulden sie allerdings einen konkreten Erfolg. Wann ein solcher vorliegt, führt immer wieder zu Streit. Die Eingliederung von Zahnersatz ist im Wesentlichen eine technische Angelegenheit. Patienten müssen während des Vorgangs daher die Möglichkeit haben, den Sitz und die Optik von Kronen, Brücken und Co. zu überprüfen und bei Bedarf eine Nachbesserung zu fordern. Doch was gilt, wenn sie mit der prothetischen Versorgung auch nach Abschluss der Arbeiten noch nicht (oder nicht mehr) zufrieden sind? Diesen Fall musste vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entscheiden (Az. 4 U 1122/20). Konkret ging es um eine Patientin, die zunächst eine Prothese im Unterkiefer erhalten hatte und nun mit Keramikzahnersatz im Oberkiefer versorgt werden sollte. Ihr Zahnarzt setzte diesen an insgesamt drei Terminen zur Probe ein – und hielt in der Patientenakte fest, dass sowohl die Patientin selbst als auch ihr Mann mit der Ästhetik und der optischen Gestaltung der Arbeit „sehr zufrieden“ seinen und deren endgültige Eingliederung wünschten.

Kein Gesundheitsschaden

Diese Zufriedenheit hielt allerdings nicht lange an. Nachdem die Eingliederung des Zahnersatzes abgeschlossen war, verlangte die Frau den Austausch der Keramikkronen. Sie begründete ihren Wunsch damit, dass deren Farbe nicht der des Zahnersatzes im Unterkiefer entspreche. Darin erblickte sie eine Abweichung von der vereinbarten Gestaltung der Kronen, für die ihr außerdem Schmerzensgeld zustehe. Der Zahnarzt sah das anders. Der Fall landete vor Gericht. Vor dem OLG Dresden konnte die kritische Patientin ihre Ansprüche allerdings nicht durchsetzen. Das Gericht betonte zunächst: Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe nur dann, wenn die Gesundheit der Patientin durch ein vorwerfbares Fehlverhalten des Zahnarztes geschädigt worden sei. Davon könne in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht die Rede sein. Denn selbst wenn die Keramikkronen nicht den vereinbarten Farbton hätten, wäre das nur ein ästhetischer Mangel und keine Beeinträchtigung der Gesundheit.

Widersprüchliche Aussagen

Zudem habe die Patientin nicht nachvollziehbar begründen können, warum sie die Kronen überhaupt habe eingliedern lassen, wenn ihr doch die Farbe nicht gefallen habe. Das Gericht verwies dabei auch auf den Umstand, dass die Patientin bei mindestens zwei der drei Probetermine schon die Prothese im Unterkiefer gehabt habe. Sie sei folglich in der Lage gewesen, die Farbe der Keramikkronen mit der des bereits bestehenden Zahnersatzes zu vergleichen. Auch die Behauptung, die Zahnprothese sei im Labor technisch fehlerhaft angefertigt worden, konnte die Frau im Verfahren nicht beweisen. Vielmehr sei hätten Zeugen bestätigt, dass sie die Keramikkronen bis zur endgültigen Eingliederung farblich nicht mehr verändert wurden. Zudem sei die im Oberkiefer verwendete Keramik ein wenig lichtdurchlässiger als der im Unterkiefer verwendete Kunststoff. Der dadurch womöglich leicht unterschiedliche Farbeindruck sei indes nicht zu vermeiden. Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 / 82 37 66 42 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-offenbach.de