Ärzte schulden nach Behandlungsfehler mehr als nur Schmerzensgeld

Kommt ein Patient durch einen Behandlungsfehler zu Schaden, kann er vom verantwortlichen Arzt auch den Ausgleich der daraus entstandenen Nachteile verlangen. Ein versierter Rechtsanwalt wird daher nicht nur Schmerzensgeld verlangen, sondern auch diverse weitere Schadenspositionen geltend machen. Schmerzensgeld ist eine besondere Art des Schadenersatzes. In bestimmten, vom Gesetzgeber festgelegten Fällen, muss ein Mensch, der einem anderen einen Schaden zufügt hat, daher „eine Entschädigung in Geld“ auch für sogenannte Nichtvermögensschäden zahlen. Welche Fälle das sind, legt § 253 Absatz 2 BGB fest. In dieser Norm sind ausdrücklich auch Gesundheitsschäden genannt. Deshalb können Patienten nach einem Behandlungsfehler Schmerzensgeld und zusätzlich den „klassischen“ Schadensersatz verlangen. Wieviel Schmerzensgeld angemessen ist, ist oft schwer zu ermitteln. Betroffene sollten sich daher von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten lassen, da neben den oft herangezogenen Schmerzensgeldtabellen auch eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles vorzunehmen ist.

Ersatz des materiellen Schadens

Bei der Ermittlung des Vermögensschadens sollten die Opfer von Behandlungsfehlern ebenfalls den Rat eines Anwalts einholen, um kein Geld zu verschenken bzw. keine relevante Schadensposition zu vergessen. Wichtig es insbesondere, die folgenden Punkte genau zu beleuchten:
  • Erwerbsschaden: Wer nach einem Behandlungsfehler lange ausfällt und nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt arbeiten kann, hat Anspruch auf den Ersatz des Verdienstausfalls durch den verantwortlichen Arzt oder Klinikträger.
  • Haushaltsführungsschaden. Er ist das Pendant zum Verdienstausfallschaden für alle, die sich um Haushalt und Kinder kümmern. Kann ein Patient aufgrund des ärztlichen Fehlers seine gewohnte Arbeit für die Familie nicht mehr verrichten, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch das Geld für eine Haushaltshilfe zu erstatten. Übernehmen andere Familienmitglieder die Mehrarbeit, muss der Schädiger auch das finanziell kompensieren.
  • Unterhaltsschaden: Ist ein Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers verstorben, können dessen Kinder oder andere Unterhaltsberechtigte verlangen, dass der Arzt oder das Krankenhaus fortan den weggefallenen Unterhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe übernimmt.
  • Mehrkosten: Taxifahrten, Behandlungs- und Gutachterkosten sowie die Honorare eines Rechtsanwaltes lassen sich ebenfalls als Schadenersatzposten ansetzen.
  • Ersatz von Ausgaben für „vermehrte Bedürfnisse. Diese Position umfasst alle Mehraufwendungen, die nötig sind, um Einschränkungen im Leben des geschädigten Patienten auszugleichen. Darunter fällt bei weitem nicht nur der Haushaltsführungsschaden, sondern, je nach Art der Beeinträchtigung, auch der Ersatz der Kosten für ein behindertengerechtes Auto, den rollstuhlgerechten Umbau der Wohnung bzw. den Ersatz der Kosten für den Umzug in eine passende Immobilie.
Damit Opfer von Behandlungsfehlern gerecht und ausreichend entschädigt werden, ist die sorgfältige Bezifferung aller Schadenspositionen von entscheidender Bedeutung. Je erfahrener Ihr Rechtsanwalt im Bereich von Arzthaftung und Medizinrecht ist, desto besser stehen ihre Chancen gegen Ärzte – und vor Gericht.  

Haben Sie Fragen?

Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann ein Patientenanwalt mit genauen Kenntnissen im Arzthaftungsrecht beurteilen. Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 / 82 37 66 42 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-offenbach.de