Komplexe Folgen von Behandlungsfehlern: Erwerbsschaden richtig berechnen

Opfer von Ärztepfusch können vielfach nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten. Die aufgrund von Behandlungsfehlern entstehenden Verdienstausfälle können sie von dem verantwortlichen Arzt ersetzt verlangen. Die konkrete Berechnung eines solchen Erwerbsschadens ist allerdings anspruchsvoll. Stark vereinfacht gilt. Der Erwerbsschaden ist die Differenz zwischen dem sogenannten Soll- und dem Ist-Einkommen. Es gilt also zu herauszufinden, welche Nettoeinnahmen der Patient ohne den Behandlungsfehler voraussichtlich erzielt hätte. Davon werden dann seine tatsächlichen Einnahmen abgezogen.

Soll und Haben

Die Ermittlung des Soll-Einkommens ist jedoch deutlich anspruchsvoller als es auf den ersten Blick scheint. Denn dabei ist keineswegs nur das zuletzt erzielte Gehalt des Geschädigten anzusetzen. Vielmehr sind auch Sonderzulagen und (vermutlich erfolgte) Gehaltserhöhungen zu berücksichtigen, etwa, weil zu erwarten war, dass der oder die Betroffene bei einer ungestörten Entwicklung innerhalb der Firma Karriere gemacht und eine Führungsposition übernommen hätte. Als Negativposten anzusetzen sind hingegen ersparten Aufwendungen, also Ausgaben, die der Geschädigte nicht tätigen musste, weil er arbeitsunfähig geworden ist. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten oder Mehraufwendungen für Verpflegung. Als Ist-Einkommen nach dem Unfall oder Behandlungsfehler kommen verschiedene Entgeltersatzleistungen in Frage – etwa Kranken- oder Krankentagegeld. Bei Arbeitnehmern entsteht der Schaden zudem erst, wenn die Entgeltfortzahlung endet und der Betreffende (niedrigere= Ersatzleistungen bzw. später Arbeitslosengeld oder eine Rente erhält. Zudem müssen auch etwaige Arbeitseinkünfte zum Ist-Einkommen hinzugerechnet werden.

Keine Zugeständnisse machen, bevor ein Rechtsanwalt konsultiert wurde

Im Rahmen der sogenannten Schadensminderungspflicht des Betroffenen kann in manchen Fällen auch eine Umschulung erforderlich sein. Was von einem Patienten verlangt werden kann, ist jedoch von vielen verschiedenen Komponenten abhängig. Betroffene sollten sich daher unbedingt von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen. Gleiches gilt, wenn der oder die Geschädigte sowohl eine Berufsunfähigkeitsversicherung als auch eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat. Da der parallele Bezug von Leistungen aus diesen beiden Produkten ausgeschlossen ist, kommt es vielfach zum Streit, welche der beiden Versicherungen greifen soll. Auch hier empfiehlt es sich, die Dienste eines Rechtsanwaltes für Versicherungen in Anspruch zu nehmen, um die Weichen von Anfang an richtig zu stellen und in schwierigen Zeiten kein Geld zu verschenken.

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Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann ein Patientenanwalt mit genauen Kenntnissen im Arzthaftungsrecht beurteilen. Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 / 82 37 66 42 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-offenbach.de