(Wann) haben Patienten Anspruch auf einen ganz bestimmten Operateur?

Wer unters Messer muss, legt meist großen Wert darauf, den Chirurgen zu kennen, der ihn operiert. Doch welche Rechte haben Patienten, wenn sich dieser Wunsch nicht erfüllt? Wegen eines Bandscheibenvorfalles wird eine Frau mehrfach in einer Klinik operiert. Die Eingriffe verlaufen nicht, wie gehofft. Am Ende muss der betroffene Bereich der Wirbelsäule versteift werden. Die Frau kann seither nicht mehr arbeiten und erhält eine Erwerbsminderungsrente. Wie so oft hatte auch dieser tragische Fall ein juristisches Nachspiel: Der Mann der (gesetzlich versicherten) Patientin verklagte das Krankenhaus auf die Zahlung von Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und weiterem Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden. Er argumentierte unter anderem damit, dass seine Frau nur in die Operation durch einen ganz bestimmten Arzt eingewilligt habe. Dieser allerdings hätte den Eingriff nicht durchgeführt, sondern ein Kollege, dem seine Frau ihre Gesundheit niemals anvertraut hätte.

Keine freie Arztwahl bei totalem Krankenhausvertrag

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschied in dem Prozess auf Basis der vorliegenden Beweise gegen den Kläger. Zwar sei es grundsätzlich Sache des Behandlers, eine ordnungsgemäße Aufklärung nachzuweisen, die Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung des Patienten sei.  Berufe sich dieser, wie im konkreten Fall, aber darauf, nur in die Operation durch einen bestimmten Operateur eingewilligt zu haben, liege die Beweislast hiervor im Bereich des Patienten. Anders ausgedrückt: Den Nachweis, dass eine Eingrenzung in Bezug auf die Person des Behandlers erfolgt ist, ist Sache desjenigen, der sie behauptet. (Az. 1 U 100/22). Dieser Nachweis sei vorliegend nicht gelungen. Die Patientin habe einen totalen Krankenhausaufnahmevertrag abgeschlossen und damit grundsätzlich keinen Anspruch auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt gehabt. Denn bei dieser Art des Vertrages gehen Patienten kein Rechtsverhältnis mit einem einzelnen Krankenhausarzt ein, sondern treten nur in eine Vertragsbeziehung mit dem Krankenhausträger. Dieser lässt die ärztlichen Leistungen dann im Wesentlichen durch angestellte Ärzte erbringen. Die Person des Behandlers bzw. Operateurs steht daher nicht von vorneherein fest.

Rat vom Rechtsanwalt: Ausnahmen am besten schriftlich dokumentieren

Will der Patient sicherstellen, dass er nur von einer ganz bestimmten Person operiert wird, muss er entweder einen sogenannten Arztzusatzvertrag abschließen oder seine Einwilligung in die Behandlung ausdrücklich auf einen bestimmten Operateur beschränken (vgl. BGH, Az. VI ZR 252/08). Dafür reicht es aber nicht, nur den Wunsch oder die subjektive Erwartung zu äußern, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden. Auch die unverbindliche Zusage eines Arztes in einem Vorgespräch, er werde die geplante Operation, sofern möglich, selbst durchzuführen, führt nicht zu einer Beschränkung der Einwilligung auf diese Person.

Kommentar von Rechtsanwalt Jürgen Wahl:

Der totale Krankenhausaufnahmevertrag ist in den meisten Kliniken Standard. Wer sicherstellen will, nur durch einen bestimmten Arzt behandelt zu werden, sollte daher – schon aus Beweisgründen – eine schriftliche Sondervereinbarung abschließen.

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Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann ein Rechtsanwalt mit genauen Kenntnissen im Arzthaftungsrecht beurteilen. Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Anwalt Arzthaftung: Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 / 82 37 66 42 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-offenbach.de