Zahlt die Haftpflichtversicherung bei Demenz?

1,8 Millionen Menschen in Deutschland leiden unter Demenz – Tendenz steigend. Angehörige stellt das vor zahlreiche Herausforderungen. Zum Beispiel, wenn es zu einem folgenschweren Schaden kommt, den der oder die Kranke verursacht hat. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. So steht es in § 813 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Schon kleine Unachtsamkeiten können daher immense Kosten für den Verantwortlichen hervorrufen. Die private Haftpflichtversicherung, die in solchen Fällen einspringt, gilt entsprechend als eine der wichtigsten Policen überhaupt. Doch was passiert, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, die Folgen seines eigenen Handelns richtig einzuschätzen, weil er oder sie unter einer dementiellen Erkrankung leidet? Der Gesetzgeber hat auch an diesen Fall gedacht. § 827 BGB regelt, dass niemand für einen Schaden verantwortlich gemacht werden kann, wenn er ihn „im Zustande der Bewusstlosigkeit oder einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ verursacht.

Deliktsunfähige haften nicht für Schäden

Für Demenzkranke und deren Angehörige kann diese Regelung jedoch zum Problem werden. Vergisst beispielsweise ein Alzheimerpatient, das Wasser im Bad seiner Mietwohnung auszudrehen und verursacht er damit einen schweren Wasserschaden, wird die Haftpflichtversicherungen genau prüfen, ob der Demenzerkrankte noch in der Lage war, die Folgen seines Tuns zu erfassen. Verneint sie das und kommt sie damit zu dem Ergebnis, dass der Betreffende zum Zeitpunkt der Tat deliktsunfähig war, kann sie die Zahlung verweigern. Rein rechtlich haben Geschädigte dann keine Handhabe, ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Da es vielfach aber im Sinne der Versicherten bzw. ihrer Angehörigen sein wird, dass die Kosten für den Schaden erstattet werden, ist es ratsam, einen Vertrag abzuschließen, in dem auch Deliktunfähige mitversichert sind. „Nicht nur für Eltern mit Kindern unter sieben Jahre ist eine solche Gestaltung extrem empfehlenswert“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht in Offenbach am Main. Auch wer mit demenzkranken Personen zusammenlebt, sollte auch diese Gestaltung achten.“  Dies gilt umso mehr, als nicht jede Demenz automatisch zu einer Deliktsfähigkeit führt. Leidet der Patient oder die Patientin nur an leichten Symptomen, kommt es nicht selten zum Streit über die Tragweite der Erkrankung.

Wer muss Oma beaufsichtigen?

Ein weiterer häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob Angehörige ihre demenzkranken Verwandten überwachen müssen. Eine generelle Aufsichtspflicht lässt sich zwar normalerweise nicht annehmen. „Wurde aber beispielsweise der Partner des Patienten zu dessen Betreuer bestellt, hat er auch eine Aufsichtspflicht“, warnt Rechtsanwalt Wahl. Sollte es wegen eines Schadens zu Auseinandersetzungen mit der Versicherung kommen, rät er zudem, sich schnellstmöglich juristisch beraten zu lassen, um einen kostspieligen und nervenaufreibenden Rechtsstreit nach Möglichkeit zu verhindern.  

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Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann ein Patientenanwalt mit genauen Kenntnissen im Arzthaftungsrecht beurteilen. Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 / 82 37 66 42 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-offenbach.de