Arzthaftung: Fehlerhafte Sterilisation – wer haftet für die Folgekosten?

Wenn die Familienplanung abgeschlossen ist, entscheiden sich viele Paare für die Sterilisation eines Partners. Doch nicht immer zeigen die Eingriffe den gewünschten Erfolg. Dann stellen sich schwierige Haftungsfragen. Eine ungewollte Schwangerschaft kann aus unterschiedlichen Gründen konfliktbehaftet sein. Nach einer fehlgeschlagenen Sterilisation stehen allerdings nicht nur die Eltern wider Willen vor Herausforderungen. Auch der verantwortliche Arzt ist vielfach in der Pflicht.

Welche Ansprüche können Patienten nach einer erfolglosen Sterilisation geltend machen?

Im Wesentlichen haben sie die Möglichkeit, Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers und/oder einer unzureichenden Risikoaufklärung geltend zu machen. In der Praxis geht es in den meisten Fällen darum, ob der Arzt seine Patientin oder seinen Patienten ausreichend über die mögliche Versagensquote des Eingriffs aufgeklärt hat. Denn auch wenn viele Paaren den Wunsch hegen, das Thema Verhütung „ein vor allemal“ ad acta zu legen, so besteht doch bei Sterilisationsmethoden das Risiko eines Misserfolges. Der Arzt muss dem Patienten oder der Patientin daher klar machen, dass trotz des Eingriffs das (wenn auch geringe) Risiko der fortbestehenden Zeugungsfähigkeit bzw. einer Schwangerschaft besteht.

Wer hat wann Anspruch auf Schmerzensgeld?

Wird eine Frau (nach einer fehlgeschlagenen Sterilisation) ungewollt schwanger, hat sie selbst dann Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn die Schwangerschaft problemlos verläuft. Zudem haben können sowohl der Vater als auch die Mutter Ersatz der wirtschaftlichen Belastungen verlangen, die ihnen durch die Geburt des nicht gewollten Kindes sowie durch den Unterhalt für den Sprössling entstehen. Das gilt zumindest dann, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. Der Bundesgerichtshof hat einen Schadenersatzanspruch daher sowohl in Fällen fehlgeschlagener Sterilisationen als auch bei einer mangelhaften Beratung über die Sicherheit eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates angenommen.

Wer muss den Fehler beweisen?

Der Arzt ist nur dann beweispflichtig, wenn die Behauptung im Raum steht, er habe die vereinbarte Sterilisation überhaupt nicht durchgeführt. Einen fehlerhaften Eingriff hingegen müssen der Patient oder die Patientin beweisen. Wichtig: Eine ungewollte Schwangerschaft allein genügt noch nicht, um eine fehlerhafte Sterilisation zu beweisen, da stets die – wenn auch geringe – Möglichkeit besteht, dass sich das Gewebe auch nach einer fehlerfrei durchgeführten Operation regeneriert. Auch eine unterlassene oder unzureichende Aufklärung über das Versagerrisiko einer Sterilisation müssen der Patient oder die Patientin beweisen.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Medizinrecht:

Beim Schadenersatz wegen der Geburt eines ungewollten Kindes geht es nicht um das „Kind als Schaden“, sondern um den Ersatz der ungeplanten Aufwendungen für den Familienzuwachs. Sie haben Fragen zu diesem schwierigen Thema? Unsere Spezialkanzlei für Arzthaftung berät Sie fair und professionell.
Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 069 / 82 37 66 42 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-offenbach.de