Verletzung der Schweigepflicht: Diese Rechte haben Sie als Patient

Die Wahrung von Patientengeheimnissen zählt zu den wichtigsten Berufspflichten von Ärztinnen und Ärzten. Doch wie weit reicht diese Pflicht? Welche Ausnahmen gibt es? Und welche Rechte haben Patienten im Fall unerlaubter Indiskretionen? „Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen“. So formuliert die Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) in § 9 Abs. 1 S. 1. Der ärztlichen Schweigepflicht unterfallen dabei nicht nur alle Gesprächsinhalte zwischen Arzt und Patient, sondern auch dessen Daten inklusive Anamnese, alle Diagnosen, Therapiemaßnahmen, etwaige psychische Auffälligkeiten und die privaten Lebensumstände des Patienten. Keinesfalls darf zudem die Identität des Patienten offenlegen. Das gilt auch für die Information, dass der Patient sich überhaupt in ärztlicher Behandlung befindet oder befunden hat. Die Schweigepflicht gilt zudem, anders als vielfach angenommen auch gegenüber Kollegen, sofern diese nicht selbst an der Behandlung beteiligt sind. Ausnahmslos garantiert ist die Verschwiegenheit des Arztes allerdings nicht. Denn schon § 9 Abs. 2. S. 1 MBO-Ä heißt es, dass eine Befugnis zur Offenbarung besteht, soweit Ärztinnen und Ärzte „von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.“ Das wirft in der Praxis oft die Frage auf, wann ein Arzt sein Wissen offenbaren darf und wann nicht - und welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die Schweigepflicht nach sich zieht.

Wann Ärzte Ihr Schweigen brechen dürfen

  • Ein Patient kann eine Einwilligung unterzeichnen, die den Arzt von der Schweigepflicht befreit. Dafür muss der Patient allerdings einwilligungsfähig sein. Das bedeutet, dass er in der Lage sein muss, auf das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite seiner Erklärung zu erfassen.
  • Denkbar ist zudem eine mutmaßliche Einwilligung in die Offenbarung von Arztgeheimnissen. Wird etwa ein Patient Beispiel bewusstlos in die Notaufnahme eingeliefert, kann er den Arzt nicht aktiv von dessen Schweigepflicht entbinden. In diesem Fall muss der behandelnde Mediziner abwägen, ob es im Sinne des Behandelten ist, dass beispielsweise dessen Verwandte Details zu seinem Zustand mitgeteilt werden.
  • Seuchenschutz. Nicht nur für Corona, auch für andere Krankheiten besteht eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hat sich der Patient mit einer der dort aufgeführten Krankheiten angesteckt, ist der Arzt sogar verpflichtet, die Krankheit des Patienten mit dessen Daten der Gesundheitsbehörde zu melden.
  • Gefahr für sich und andere. Besteht das Risiko, dass der Patient sich selbst oder andere gefährdet – etwa, weil er unter einer psychischen Erkrankung leidet, darf der Arzt seine Schweigepflicht ebenfalls brechen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich diese Gefährdung sich nicht auf andere Weise abwenden lässt, zum Beispiel, weil der Patient eine Behandlung verweigert.
  • Planung schwerer Straftaten. Erfährt ein Arzt, dass der Patient vorhat, besonders schwere Delikte (etwa Mord, Geiselnahmen oder Terroranschläge) zu begehen, ist er sogar zur Anzeige verpflichtet (vgl.§ 139 StGB). Wichtig ist dabei jedoch, dass diese Regelung ausdrücklich nicht für bereits begangene Straftaten gilt. Erfährt der Arzt von also von einer bereits abgeschlossenen Straftat, ist er weiterhin an die Schweigepflicht gebunden.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Medizinrecht:

Sie haben den Verdacht, dass ihr Arzt ohne hinreichenden Grund seine Schweigepflicht verletzt hat? Sprechen Sie mich an!

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Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann ein Patientenanwalt mit genauen Kenntnissen im Arzthaftungsrecht beurteilen. Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 / 82 37 66 42 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-offenbach.de