EuGH stärkt Patientenrechte

Nach deutschem Recht müssen Patienten, die von ihrem Arzt eine Kopie ihrer Behandlungsdaten verlangen, dessen Kopierkosten und Versandkosten erstatten. Der EuGH hat diese Praxis nun für unzulässig erklärt. „(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. (….) (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten“. Dies Regelungen sind in § 630 g Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs niedergelegt. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) macht allerdings Schluss mit der Kostenpflicht des Patienten und verpflichtet Ärzte, die angeforderten Unterlagen gratis zur Verfügung zu stellen (EuGH, Rs. C-487/21).

Gleiches Recht für alle

Der Sachverhalt, über den der EuGH zu befinden hatte, spielte zwar nicht im Gesundheitswesen, sondern betraf eine Kreditauskunftei, die auf Verlangen ihrer Kunden Informationen über die Zahlungsfähigkeit von Dritten liefert. Einer der Betroffenen verlangte von dem Informationsdienst eine Kopie sämtlicher in seinen Daten enthaltenden Dokumente wie E-Mails und Auszüge aus Datenbanken. Die Auskunftei verweigerte das. Der Fall wurde streitig und landete schließlich vor dem EuGH. Dessen Ausführungen Datenschutz und den Rechten der Betroffenen lassen sich ohne Wenn und Aber auf das Verhältnis zwischen Arzt und Patient übertragen. Der EuGH entschied: Das Recht eines Bürgers auf Erhalt der verarbeiteten Daten nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umfasst auch das Recht auf Erhalt einer Fotokopie. Wenn es zum Verständnis der Daten unerlässlich ist, kann der oder die Betroffene auch die Fotokopie sämtlicher Daten verlangen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Diese Auskunft ist zudem kostenlos zu erteilen. Für Patienten, die erfahren wollen, welche Informationen ein Arzt über sie zusammengetragen hat, bedeutet das, dass sie im Zweifel Anspruch auf die Kopie ihrer gesamten Patientenakte haben. Der Grund. Die Daten, die Mediziner vor und während einer Behandlung erheben, dürften vielfach nur im Gesamtkontext verständlich sind. Dann aber muss der Patient nicht nur erfahren, welche Daten Eingang in die Akte gefunden haben, sondern auch einsehen können, ob gegebenenfalls wichtige Informationen fehlen (etwa zu Allergienen oder Vorerkrankungen).

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Medizinrecht:

Sie wollen Auskünfte von Ihrem Arzt, der aber verlangt nach wie vor Geld für Kopien und Auskünfte? Sprechen Sie mich gerne an. Ich helfe Ihnen, Ihre Rechte im Rechtsstreit mit Ärzten und Kliniken durchzusetzen.

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Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann ein Patientenanwalt mit genauen Kenntnissen im Arzthaftungsrecht beurteilen. Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 / 82 37 66 42 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-offenbach.de