Haftung für Behandlungsfehler: Gesetzgeber verschärft Versicherungspflicht für Vertragsärzte
Kassenpatienten, die Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, müssen ausreichend entschädigt werden. Damit das auch wirklich gelingt, schreibt das Gesetz nun verbindliche Mindestsummen für die Berufshaftpflicht von Vertragsärzten vor. Das ist erfreulich. Doch es bleibt weiterhin Luft nach oben. Dass Mediziner sich versichern, um Patienten im Fall eines Behandlungsfehlers entschädigen zu können, sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Und tatsächlich verpflichtet die Musterberufsordnung Ärzte in Deutschland seit langem dazu, eine „hinreichende“ Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Das Problem ist nur: Was als „hinreichend“ gilt, ist nicht einheitlich definiert. Und kontrolliert wurden die Vorgaben in der Vergangenheit auch kaum. So kam es immer wieder vor, dass Ärzte aus falsch verstandener Sparsamkeit am Versicherungsschutz (und den Prämien) sparten. Dies ging im Ernstfall zu Lasten der geschädigten Patienten.
Verbindliche Mindestsummen für alle
Nun ändern sich die Zeiten. Seit dem 20.07.2021 unterliegen die Vertragsärzte in Deutschland einer verschärften Versicherungspflicht. Der neu geschaffene § 95e SGB V regelt unter der Überschrift „Berufshaftpflichtversicherung“, wie sich Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten sowie ärztliche/psychotherapeutische Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) versichern müssen, um Patienten im Falle eines Behandlungsfehler entschädigen zu können. Besonders erfreulich: Während es bislang keine verbindlichen Mindestversicherungssummen für die Berufsträger gab, nennt der Gesetzgeber nun konkrete Zahlen.- Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte müssen mindestens drei Millionen Euro pro Fall und mindestens sechs Millionen Euro pro Jahr versichern.
- Für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ liegt die Mindestdeckungssumme bei fünf Millionen Euro pro Fall und fünfzehn Millionen Euro pro Jahr.