Irreführung von Patienten: Gericht kassiert erfundene Facharztbezeichnung
Auch Ärzte müssen ab und zu die Werbetrommel rühren. Doch das Berufsrecht setzt ihren Marketing-Aktivitäten klare Grenzen – nicht zuletzt zum Schutze der Patienten. Das Landgericht Koblenz hat nun einen besonders kreativen Mediziner zur Räson gerufen.
Grundsätzlich ist nichts dagegen zu sagen, wenn ein Arzt mit mehreren Facharztbezeichnungen für seine Dienste wirbt. Problematisch wird es allerdings, wenn eben jene Facharztbezeichnungen gar nicht existieren – so geschehen in einem Fall, über den vor Kurzem das Landgericht (LG) Koblenz zu entscheiden hatte.
Konkret ging es um einen Arzt, der per Mail eine Informationsschreiben versandt hatte, in dem er anbot, per Telefon und Video Fragen der Raumfahrt-und Regulationsmedizin zu beantworten. Im gleichen Schreiben warb er für eine Fernbehandlung und bezeichnete sich als Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin und Raumfahrttechnik.
Ein Verband verklagte ihn auf Unterlassung dieser Art von Werbung – und hatte Erfolg.
Keine besonderen Kenntnisse in Raumfahrttechnik nachgewiesen
Auch das LG Koblenz stufte das Schreiben als unlautere Werbung ein (Az. 1 HK O 29/21). Eine Facharztbezeichnung setze stets „den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer“ voraus. Die strittigen Bezeichnungen gehörten aber nicht zu den anerkennungsfähigen Gebieten. Mit einer Bezeichnung zu werben, die es nicht gebe, sei unzulässig, denn diese Werbung könne dazu führen, dass ein Verbraucher nur deshalb einen speziellen Arzt wählt, weil er von ihm besondere Fachkunde in den genannten Fachgebieten erwartet.
Auch Werbung für eine Fernbehandlung sei nicht erlaubt, es sei denn, ein persönlicher Kontakt sei „nach allgemein anerkannten fachlichen Standards“ nicht notwendig sei. Eine Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien sei daher nur im Einzelfall erlaubt. Dass ein persönlicher Kontakt hier nicht notwendig sei, habe der Arzt im vorliegenden Fall aber nicht erklären können.
Das Berufsrecht erlaubt Ärzten zwar berufsbezogene Information über ihre Tätigkeit – auch, um Patienten die Wahl einer geeigneten Praxis oder Klinik zu erleichtern. Dennoch unterliegen Ärzte deutlich strengeren Werberegeln als die gewerbliche Wirtschaft. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist ihnen generell verboten. Gleiches gilt für das Führen von unklaren oder erfundenen Bezeichnungen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt zudem ganz allgemein irreführende Werbung. Auch müssen Werbende gewisse Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen.
Ärztliche Marketingmaßnahmen sind daher nur erlaubt, soweit sie wahr und sachgerecht sind, der Patienten sie verstehen kann und sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.