Aufklärungsgespräch – Im Großen und Ganzen

Über den Fehlschlag einer OP muss nicht explizit gesprochen werden

Besteht bei einer OP die Möglichkeit eines Fehlschlags und einer Zweit-OP, reicht es bei dem Aufklärungsgespräch aus, dass über dieses Risiko „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt wurde, so das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 1079/17).

Hernien-OP schlägt fehl – Der Sachverhalt

Der Kläger litt unter einer Hernie – ein Bruch des Gewebes – in der Thorax-Wand. Bei einer Hernie bricht das Gewebe und bestimmte Organe können durch diesen „Bruch“ in andere Körperregionen wandern. Um solche Hernien zu schließen wird an der betreffenden Bruchstelle ein Kunststoffnetz eingenäht, welches dazu dient, dass der Bruch heilen kann. Dieses Verfahren wurde auch bei dem Kläger durchgeführt. Kurz nach der OP sah man in der Bildgebung allerdings, dass die Hernie weiterhin bestand. Ein Jahr nach der ersten OP musste der Kläger erneut operiert werden. Bei dieser OP wurde dann auch festgestellt, dass das eingesetzte Kunststoffnetz nicht mehr an der Bruchstelle vorhanden war.

Kein Schmerzensgeld zugesprochen – Die Entscheidung der Gerichte

Weder das Landgericht Leipzig, noch das OLG Dresden sprachen dem Kläger das begehrte Schmerzensgeld gut. Der Kläger argumentierte, dass man ihn nicht explizit auf die Möglichkeit, dass die OP fehlschlagen könnte, hingewiesen habe. Außerdem hatte er dem Aufklärungsgespräch nicht so schnell folgen können.

Über mögliche zweite OP wurde aufgeklärt

Zwar wurde der Kläger über die Möglichkeit einer zweiten OP hingewiesen, allerdings nicht explizit darauf, dass die erste OP fehlschlagen könne. Die Gerichte sahen dies allerdings nicht als Aufklärungsfehler an, da die Möglichkeit einer zweiten OP denknotwendigerweise immer den Fehlschlag der ersten OP voraussetzt. Die Tatsache, dass bei der zweiten OP an der Bruchstelle kein Kunststoffnetz gefunden wurde, kann die Behauptung des Klägers, es sei kein Netz eingesetzt worden, nicht stützten.

Gefahren und Risiken sollen dem medizinischen Laien klarwerden

In einem Aufklärungsgespräch soll dem Patienten eine allgemeine Vorstellung darüber gegeben werden, welches Ausmaß die möglichen Gefahren und Risiken der Eingriff mit sich bringt. Den medizinischen Laien würde die exakte medizinische Beschreibung aller möglichen Risiken und Gefahren nur verunsichern. Allerdings dürfen bei einer Aufklärung die Risiken und Gefahren des Eingriffs auch nicht beschönigt werden. Eine Aufklärung muss daher „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufklären.

Risiko einer zweiten OP setzte Fehlschlag der ersten OP voraus

Soweit der Kläger darauf abstellte, dass er dem Aufklärungsgespräch so schnell nicht folgen konnte, führt auch dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Aufklärung. Zwar muss der Arzt bei einem Aufklärungsgespräch auf die individuelle Möglichkeit des Patienten Rücksicht nehmen, wie dieser die Aufklärung aufnehmen kann. Da der Kläger aber selber eingeräumt hat, dass man ihn über die Möglichkeit einer zweiten OP aufgeklärt habe, könne man nicht davon ausgehen, dass die Aufklärung nicht ordnungsgemäß stattgefunden habe.

Eingenähtes Kunststoffnetz kann wandern

Die Richter beschäftigten sich auch mit dem Vorwurf des Klägers, dass das Kunststoffnetz gar nicht eingesetzt worden sei. Dies habe der Kläger daraus geschlossen, dass die Erst-OP lediglich 22 Minuten gedauert habe. Dies sei aber laut Gutachter für einen erfahrenen Chirurgen eine Zeit, in dem ein solches Kunststoffnetz eingesetzt werden könne. Das Netz könnte sich vermutlich verkapselt haben und befindet sich irgendwo im Bereich des Thoraxes. Die sei allerdings gesundheitlich unbedenklich.

Was der Fachanwalt dazu sagt

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung gezeigt, welche Voraussetzungen ein Aufklärungsgespräch haben soll. Weil Mediziner und Patienten eben oft nicht dieselbe Sprache sprechen und von Medizinern gerne mal mit für einen Laien eher unverständlichen Fachbegriffen hantiert wird, muss dem Patienten auf seiner Ebene der Eingriff und die Gefahren erklärt werden. Deshalb soll auch nicht jede medizinische Kleinigkeit erklärt werden, sondern der medizinische Laie soll im Bilde sein, was auf ihn zukommt. Dafür reicht eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ aus. Falsche Aufklärung führt zur nicht erteilten Einwilligung Sind sich allerdings bei einem Aufklärungsgespräch unsicher, ob Sie alle Gefahren, Risiken, mögliche Komplikationen und den Ablauf der OP verstanden haben, fragen Sie nach! Wenn Sie nicht im Bilde darüber waren, was überhaupt gemacht werden soll oder welche Gefahren der Eingriff birgt, dann gilt ihre Einwilligung im Zweifel als nicht erteilt.

Liegt auch bei Ihnen ein Aufklärungsfehler vor? War ihre Aufklärung fehlerhaft?

Die richtige Adresse für solche Fragen ist ein Fachanwalt. Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er kennt sich im Arzthaftungsrecht bestens aus und sorgt dafür, dass Sie Ihr Recht durchsetzen. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 / 82 37 66 42 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-offenbach.de