Kanzlei Wahl erstreitet 21000 Euro Schmerzensgeld nach verpfuschter Nasen-OP

Es beginnt mit einer Alltagssituation. Ein Patient stellt sich bei seinem HNO-Arzt vor, weil er schlecht Luft bekommt. Der Arzt diagnostiziert eine verkrümmte Nasenscheidewand und eine Vergrößerung der Nasenmuscheln. Weil eine Behandlung mit Nasentropfen keine Besserung der Beschwerden bringt, rät der Mediziner dem Mann in einem Folgetermin dazu, die Nasenscheidewand operativ begradigen zu lassen und im Rahmen des Eingriffes auch gleich die Nasenmuscheln zu verkleinern. Die Ereignisse, die sich nun anschlossen, waren alles andere als alltäglich. Direkt nach dem Eingriff, der unter Vollnarkose stattfand, klagte der Patient bereits über extreme Kopfschmerzen. Es folgten mehrere Untersuchungen. Sie zeigten ein Loch in der Nasenscheidewand. Daraufhin nahm der Arzt einen weiteren Eingriff vor, bei dem er versuchte, den Nasensteg neu zu positionieren. Doch auch die zweite Operation verbesserte den Zustand des Patienten nicht – im Gegenteil. Im Nachgang traten starke Blutungen auf. Zudem litt der Mann erneut unter schweren und anhaltenden Kopfschmerzen. Nach einer weiteren MRT-Untersuchung stand fest, dass dem Arzt bei der Operation ein gravierender Fehler unterlaufen war. Weitere Untersuchungen bestätigten zudem, dass das Loch in der Nasenscheidewand des Patienten 1,5 mal 3,5 Zentimeter groß war. Zudem hatte sich im Operationsbereich ein multirestitenter Krankenhauskeim angesiedelt, der die Beschwerden des Patienten zusätzlich verstärkte. Da nicht ausgemacht ist, dass sich das Loch mit einer weiteren OP schließen lässt und der Patient aufgrund der heftigen Schmerzen auch psychisch sehr belastet ist, entschied der nun behandelnde neue Arzt, die Beschwerden konservativ zu behandeln – unter anderem mit Nasenölen und Salben.

Mehrere grobe Behandlungsfehler

Der Patient verklagte seinen ursprünglichen HNO-Arzt auf Schmerzensgeld und ließ sich dabei durch die Kanzlei von Rechtsanwalt Jürgen Wahl vertreten. Angesichts der eindeutigen Sachlage einigten sich die Parteien in dem Verfahren darauf, dass der Patient wegen des groben Behandlungsfehlers seines ursprünglichen HNO-Arztes ein Schmerzensgeld von 21 000 Euro erhält und der Arzt zudem die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten übernimmt. Aus Sicht des Gerichts stand fest, dass der Operateur sowohl beim ersten als auch beim zweiten Eingriff schwere Fehler unterlaufen waren. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der Kläger infolge des Ersteingriffs wohl einen Dauerschaden davongetragen hat, der ihn im Alltag spürbar dauerhaft einschränken wird. Zudem sei der invasive zweite Eingriff ohne Indikation erfolgt, wodurch die körperliche Integrität des Klägers grundlos beeinträchtigt und der Mann ebenso grundlos dem Risiko einer Operation und ihrer Komplikationen ausgesetzt wurde.

Fazit von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Medizinrecht:

Ein verkrümmtes Septum ist ein sehr häufiges Phänomen, dass längst nicht immer operiert werden muss. Rät ein Arzt dennoch zu einem Eingriff, muss er diesen Umstand bei der Aufklärung besonders betonen, denn eine unnötige Operation setzt den Patienten, wie im obigen Fall gesehen, auch unnötigen Risiken aus. Kommt es im Rahmen einer nicht erforderlichen Operation auch noch zu einem oder mehreren Behandlungsfehlern, sollten Patienten sich rechtlich beraten lassen.